Seit 2018 ist der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen flächendeckend eröffnet.
Seit 2022 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 52d FGO ihre Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen.
Die gesetzliche Regelung gilt seit 2023 auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater, denen das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung steht. Insbesondere sind Klagen, die nicht die durch § 52d FGO vorgeschriebene Form wahren, unzulässig.
Sollte eine Übermittlung aufgrund einer Störung bzw. Wartung nicht möglich sein, finden Sie aktuelle und vergangene Störungs- und Wartungsmeldungen z.B. auf den Internetseiten:
https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit
https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs aber weiterhin auch per Post und Faxgerät mit dem Gericht kommunizieren.
Wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können, erfahren Sie auf der folgenden Seite:
Elektronischer Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Bitte beachten Sie, dass in Rechtssachen eine E-Mail nicht den gesetzlichen Formvorschriften für die Kommunikation mit dem Gericht genügt. Etwa enthaltene Erklärungen gelten danach als nicht abgegeben. Daher wird zum Beispiel eine Frist durch eine E-Mail nicht gewahrt.